Verordnung vom 3. März 1763, und die Berich-tigung des Vermögens der frommen Stiftungen,welche wahre Armen- oder Krankenhäuser sind,anbefohlen durch eine andere Hofverordnungvon demselben Tage.
Das Amt der Steuerumlegung in den Ge-meinden ,,
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Die Untersuchung der ganzen S.taatswirth-Schaft, nämlich der Verwaltung der Gemeindendes Staates geschieht durch das Amt der Steuer-umlegung in den Gemeinden. Dieses bestehetaus einem Verordneten und einigen Beamten.Seine Verrichtungen theilen sich in ordentlicheund aufserordentliche.
Die ordentlichen bestehen in der alljähr-lichen Vertheilung oder Umlegung der könig-lichen Auflage, bestehend in der grofsen undMeinen Tag- und der Monathsteuer, welche derallgemeinen Steueranlage des Staates zum Grundedient. Diese Steuerumlegung geschieht in Ver-hältnifs des steuerbaren Fonds, der gröfser oderMeiner ist nach dem Verhältnifse der grÖfsernoder kleinern Summe der Befreyungen. Diesesb-’.hnt den Weg zur allgemeinen Steueranlage der13 Landschaften und Gemeinden, aus denen dieVersammlung des Staates bestehet. Diesen wirddie Summe der Steuer im Verhältnifse zu dembetreffenden Steuerfonde, einem jeden insbeson 1 -tiere angezeigt.