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Mitbürger verpflichten für sie zu zahlen. Undweil das Gesetz und die letzten Verordnungeneinigen das Recht der Steuerfreiheit zugestehen,so liegt die Aufsicht über die Untersuchung undPrüfung aller der Rechtstitel und Gründe , kraftwelcher einer steuerfrey zu seyn behauptet, die-sem Amte vorzüglich ob. Zu dem ist die Unter-suchung der Befreyung wegen ztvölf Kinder andiese Verwaltungsbehörde allein angewiesen;lind wie diese zum Zwecke hat, zu erhärten, obdie Güter neun jVlonath, seit der Geburt deszwölften Kindes dem Ansprecher wirklich an-gehört haben , so hat dieselbe zu berücksichti-gen die Käufe , die Schenkungen der aufsteigen.Hea Veiwaudten, die Vereinbarungen (consoli-oazioni) des oberherrlichen mit dem nutzbarenEigenthume, das an Zahlungsstatt oder als Mit-gift gegebene, das durch den letzten Willen oderdurch gesetzliche Erbfolge erworbene j die bi-deiccmmisse etc, mit allen den Beschränkungenund Vorsichten, welche in dem Edict Vi 15. Juli1757 ausdrücklich angeführt sind. Eerner mufsmau zu den Berichtigungen der Gründe Stückfür Stück mit den Zahlen der Flurenkarten schrei-ten, damit nach der Untersuchung und nachdemBeschluise der Steuerbehörde ihre Anerkennungunzweifelhaft und bestimmt sey. Weil aberjdie-ser Funkt wegen des Ueberlebens der zwölf Kin«der und des in dem besagten Edikt v. 15. Julifestgesetzten, verhältnilsmäfsigen Ersatzes, dieAufmerksamkeit, des Amtes und der Behördedurch das ganze Jahr beschäftiget, so ist es noliuwendig Tag vor Tag ein jährliches fortlaufen-
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