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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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105
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die Einführung der königlichen Verordnten.Diese, beauftragt den Raths Versammlungen undden Ausschufssitzungen der Städte beyzuwohnen,haben die Macht, jede Berathung, die aufSchaden und zum Nachtheil des öffentlichen Dienstesabzwechen würde, aufzuheben; sie haben denAuftrag, den vorläufigen Steueranschlag als Vor-bereitung zur Steueranlage zu prüfen, und sammtden Rechnungsuntersuchern gegen die erfolgteVerwaltung, die Anklage zu erheben. Auf dieseArt ist durch die ununterbrochene Mittheilungzwischen den Kanzlern, königlichen Verordue-ten und der höchsten Steuerbehörde eine Regel-mäl'sigkeit, Ordnung und Genauigkeit in der Ver-waltung und in den zu ergreifenden Vorsichts-regeln bey unvorgesehenen Fällen , sowohl derGemeinde als der Städte gesichert worden.

Eidlicher Spruch der Abschätzungs-commission.

§. 20.

Nachdem endlich der Plan zu allen denzweckdienlichen Anordnungen verfertigt war, soist die Steuercommission, indem sie immer denWeg den Beschwerden offen behalten, und die wi-derstreitenden Forderungen, sowohl derGemeinde-Vertreter für das öffentliche als der Private, für ihreigenes Interesse zu wiederhohltenmahlen angehörthatte, so ist man (so gut es die damahligen Um-stände erlaubten) den 20. Dec. 1757 zu einemendlichen Spruch geschritten. Durch denselbenwurden alle die streitigen Puncte festgasetzt, und