io4
und die Auflage für das folgende Jahr kund,machen könne.
Dieser Grundsatz, die Theile mit ihrem Gan-zen zu vereinen, sie unter einander zu verketten,damit sie in ihrem wechselseitigen Interesse über,einstimmen, bildet eine Art von Parlament, be.stehend aus Bürgern, Güterbesitzern und Han.delsleuten, wobey für die dringendsten Vorfällemittelst der Syndiken , der Schirmherren undder Rechtsfreunde die DÖthige Vorsorge getroffen,und letzlich die Verwaltung und die Aufsichtdarüber geregelt war. Dieser Grundsatz dienteauch zurMafsnahme bey der Umgestaltung nichtnur allein der andern Städte und Landschaften,sondern auch der gröfsern Märkte und getrenn.ten Güter ; es wäre daher überflül’sig sich mehrdarüber auszulassen.
Königliche Verordnete .
$. 19 -
Noch ein anderer äufserst wichtiger Gegen-stand durfte nicht übersehen werden, nämlichalle Landschaften und Gemeinden der Aufsichtund dem beständigen Beystande einer höchstenund unbefangenen Behörde zu unterstellen, wieman es zu allen Zeiten als zweckmäfsig erach-tet hatte, nämlich die aus fremden im Staatenicht begüterten Ministern und Rathen bestehet.In Rücksicht der Gemeinden hat man darin be-reits durch die Anstellung der königlichen Kanz-ler, wie oben angeführt worden, die Vorsorgegetroffen. In Betreff' der Städte geschah das durch