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entschieden: nämlich die Gröfse der allgemeinenErtragsabschätzung, die Eigenschaft der geist-lichen und bürgerlichen Steuerfrey heit, das höch-ste und niedrigste der Gewerb und Kopf- oderPersonalsteuer. Nachdem in Folge dessen dieallerhöchste Bestättigung herabgelangt war, sowurde das Steueredikt den 29. Nov. 1779 kund-gemacht, von welcher Zeit an das neue Steuer-system beginnen sollte, wie es wirklich mit dem1, Jänner 1760 begann.
Wenn es eine landesfürstliche Verordnunggiebt, welche mit Recht ein Grundgesetz genanntwerden kann, so ist es gewifs dieses Steueredikt,denn die ganze Nation hat es verlangt und dar-um dringend gebeten, eine höchste Behörde vonunbefangenen Männern hat den Plan dazu ent.worfen , die Puucte davon von Hand zu Handmitgetheilt und kund gemacht. Die Vertreterder Gemeinden, die Vorfälle der Einzelnen mitBeyziehung des Kammersachwalters nach allenFörmlichkeiten und Vorschriften der Gesetze zuwiederholten Mahlen angehört, so schritt manzu dem endlichen Spruche, welcher dem Gese-tze zur Grundlage und Grundsteine dient. Diezwölf Tafeln sind nicht mit bessern Förmlich,keiten verfafst worden.
Doch die ganze Arbeit ist ein menschlichesWerk, es kann daher nicht ohne Mängel seyn.Dessen ungeachtet ist dieser gegenwärtige Sleu-erfufs, ein in allen seinen Theilen mit den Grund-sätzen der Gerechtigkeit und der Wohlfahrt allerzusammenhängendes, und verkettetes Gesetzge-bungssystem, ganz ve:schieden von den so vie-