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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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von der königlichen Behörde bestätiget wer-den rnufste.

Der wichtigste Gegenstand der Staatswirth-schaFt war von jeher immer die Ausgabe undVerwendung der öffentlichen Gelder in Ordnungzu bringen. Es ist nicht genug Vorschriften zugeben, oder die Gröfse der zu machenden Aus-lagen in voraus zu bestimmen; denn inan kannauF mancherley Art die Wachsamkeit des Vor-stehers. besonders wenn er von dem Verwal-tungsorte entfernt ist, hintergehen. Wie mandaher dem Ausschufse der Vorsteher die Vor-schrift gab, die Rechnungen, oder den Stand derwirklichen Ausgaben dem allgemeinen Rathevorzulegen, so wurde anbefohlen, dals dieserder Steuerbehörde sechs Individuen, die nichtvon dem Ausschufse der Vorsteher sind, in Vor-schlag bringe, um daraus zwey als Rechnungs-prüfer zu wählen, welche ermächtigt seyn sol-len die Rechnungen zu untersuchen, und Ankla-gen gegen den Aussdiufs der Vorsteher zu erhe-ben. Ihnen kommt auch die Befugnifs zu, alleSchriften einzusehen, und zu untersuchen, undsie sind beauftragt alle Beschwerden und Klagengegen die Verwaltung von dem Jahre aufzuneh-men, und darüber dem allgemeinen Rathe Be-licht abzustatten.

Solche Rechnungen mit den Berichten, Maa-geln und Bedenken, und den Rechtfertigungenmüssen alle Jahr der Oberbehörde vorgelegtwerden, damit diese mittelst der Belege belehrt,den Stand der wirklichen Ausgaben der ver-flossenen Verwaltung zu prüfen im Stande tey,