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Abgang der gegenwärtigen, in der Folge er-wählt werden, sollen von besagtem Ratlie aus
palverfassung beybehalten , und hiermit auch dieNahmen mancher ihrer Stadtobrigkeiten. Die De*curionen als bürgerliche Obrigkeit, kamen aufmit der Anlegung der römischen Pflanzstädte;wenn der röra. Senat irgend wohin eine Colonieausschickte , so ernannte er eine Verhältnis-mäfsige Anzahl von Vorstehern! über dieselbe,welche decurionen genannt wurden. Sie machtenein Collegium aus (curia genannt), übten eineauf sehr geringe Geldsummen beschränkte Ge-richtsbarkeit aus, und führten eine Polizeyauf.sicht über die Stadt und deren Gebieth. Dadahatten sie eine Aehnlichkeit mit dem Stadtiathein unseren Städten. Sie verwalteten auch dasStadtgut; jede Stadt hatte ihr eigenthümlicbesGemeingut (patrimenium) , aus dessen Einkünf-ten alle Stadtausgaben für öffentliche AnstaltenStadtmauern , Strassen , Wasserleitungen , Brä-cken , Theater etc. bestritten wurden. In dieserHinsicht waren die Decurionen auch die Stadt-kämmerer. Seit Constantin I. und Einführungder Grundsteuer (indictio) im römischen Reiche,wurde den Decurionen die Pflicht auferlegt, dieauf die Stadt und deren Gebieth ausgeschriebeneSteuer auf Hie einzelnen Besitzer umzulegen- undaiit Zwangsmitteln einzutreiben.
Mit Ausnahme der Gerichtsbarkeit ist derWirkungskreis der heutigen Decurionen in den
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