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der Zahl der Edlen gewählt, und die Wahl derBehörde zur Bestättigung vorgelegt werden. DieWahl kann aber nur auf jene lallen, welchewenigstens 6000 Scudi nach der Steuerschätzungan Vermögen in der Landschaft besitzen, keineanhänglichen Rechtsstreitigkeiten, Zwiste oderSchulden mit derselben Landschaft hab£n, Dadie cremouesische Landschaft in sechszehn Be-zirke eingctheilt ist, so wurde verordnet, dal'svon den Vertretern der in jedem Bezirke befind-lichen Gemeinden sechszehn Verordnete zu derallgemeinen RathsverSammlung gewählt werden,diese Wahl müsse dem allgemeinen Rathe, undvon diesem der königlichen Behörde zur Bestät-tigung vorgelegt werden* -Es wird ferner vorge-schrieben, dal's diese Verördneten nicht auf derListe der Rathsglieder stehen, und eigenthüm-lieh nacli der neuen SteuerSchätzüng wenigstens6000 Scudi steuerbares Vermögen haben.
Der eingewurzelte Unterschied und Miß-brauch zwischen den statischen und ländlichenGrundbesitzern konnte nicht gehoben werden,ohne eine wirkliche Vereinigung und Einverlei-bung in einen Körper aller Abgeschätzten > auchkonnte man die Nothwendigkeit einer vollkom-
Slädten Italiens mehr oder weniger auf diesel-ben Geschäfte beschränkt. Vor allem aber ge-hurte das Steuerwesen in denselben, in wel-cher Ansicht sie mit den Censoren verglichentvferden.