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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
Entstehung
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Nachdem alle Willkühr deu Steuereinneh*mern benommen, die Schuldigkeit der Zahlunggen bestimmt, die Verpflichtung eine richtigeRechnung über die Kasse und Verwaltung zulegen ausgesprochen, einem jeden der sich gegendie Gerechtigkeit belegt glaubte, der Weg derBeschwerde offen gelassen, die Einnehmer unterdie Aufsicht der Verordneten aus dem Besitzer,Gewerb- und Personalstande , und des könig-lichen Kanzlers gestellt, und von der Obersteuer,behörde der Vormünderinn der Gemeinde immerinnerhalb ihrer Pflicht gehalten werden , so wares nothwendig sie mit den Fiscalvorrechten zubekleiden, welche auch zugleich ihr eigenes In-teresse sicher stellten. Ferner keine Person, keineBehörde, auch die höchste, können die Bezah-lung einstellen, noch den Einnehmer in Eintrei-bung der Abgaben nach den Steuerrollen hin-dern, welche von der vormundschaftlichen Steuer-behörde bestättigt, und von den Gemeinde Ver-ordneten und dem Kanzler berichtiget wordensind. So hat auch ganz richtig der K, TheodofsII. durch ein Gesetz vom J. 44 in seinem Codexverbothen , alle und jede Verjährung der öffent-lichen Steuern und Auflagen.

ln dieser allgemeinen Umstaltung hat manVorschriften erlassen in Betreff der in der all-gemeinen Versammlung vorzunehmenden Wah-len der Verordneten und der Gemeinde Beamten,der Verbindlichkeiten eines jeden ; und letzlichwurde anbefohlen in jeder Gemeinde Gränz-steine zu setzen, damit die Gränzen derGebiethdbestimmt und dauernd blieben.