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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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am von ihr noch einmahl geprüft und bestätigtzu werden.

In derselben Verordnung ward auch die Artund Weise vorgeschrieben, wie alljährlich dieGewerb- und Personalsteuerrollen verfertigt wer-den sollen. Denn darin giebt es alle Jahre Ver-änderungen in der Zu- oder Abnahme zahlenderPersonen. Man hat daher Regeln und 'Strafenfestgesetzt für die Saumseligen oder Widerspen-stigen einen Soldo von der Lire zur Besoldungoder Belohnung des Steuereinnehmers, dem dieVerpflichtung auferlegt ist, zur Verfallzeit daseingetriebene oder uneingetriebene zu zahlen,und den schuldigen Betrag an die Landschafts-casse abzuführen.

Die Zahlungsfristen waren auf 3 Monathebestimmt. Die erste Zahlung auf den ganzen Tagdes 31. März, die zvveyte auf den 30. Juny, dfiedritte auf den 30. September, und die vierte aufden 31. December. An diesen Tagen mufste dieZahlung unausbleiblich erfolgen, damit die Land»scliaften an die Staats- und Kriegscasse den be-treffenden Antheil abliefern konnten.

Damit die Zahlungen in den vorgeschriebe-nen Zeiten unausbleiblich erfolgen, wurden denSteuereinnehmern die Vorrechte des Fiscus be-willigt, so dafs die Schuldner in Rücksicht derSteuern, als Schuldner des königlichen Fiscusangesehen werden. Man gab ihnen ferner dasRecht zu pfänden, und jene Rechtshandlungenvorzunehmen, welche dem Fiscus gegen wider-spänstige Schuldner , sie mögen von welchemimmer Range und Stande seyn, zukommen.