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Damit aber in die Erhebung keine Willkühfoder Unordnung sich einschleiche, so wurde ver-ordnet, dafs die zusammenberufenen Verordne-ten alle Jahre durch den Kanzler einen Anschlagder Kosten für das künftige Jahr, den inan Prd-liminaranfchlag (bilancio preventivo) nennet,der Obersteuerbehörde vorzulegen haben; nachdiesem Anschlag bestimmt dann die Behörde-,die Gemeindesteuer, weichein der Versammlungkund zu machen ist, damit der Einnehmer nacheiner bestimmten Steuerrolle ( quinterneLto) sei-ne Eintreibung und die verfallenden Kosten be-rechnen kann. Nichts wird daher gezahlt, alskraft eines solchen Edicts, und mittelst der Bi-feJile (mandati) und diese Befehle müssen (umgültig zu seyn) von dem Kanzler und von denVerordneten der Schätung unterzeichnet seyn.In Betreff der aufserordenllichen Kosten müssensich diese Befehle auf die betreffenden Decreteder Obersteuerbehörde gründen.
Man wählte noch in einer jeden Gemeindezwey Rechnungsführer, welche jährlich die Rech,nuugen der in dem Jahre gemachten Auslagen zuprüfen hatten; dem Kanzler lag es daun ob,diese Rechnungen, d. i. den wirklichen Betragder Ausgaben (bilancio consuntivo) der Ver-sammlung der Verordneten vorlegen zu lassen ;denn diese mufste in die Kenntnifs der gemach,len Ausgaben der Gemeinde gesetzt werden, da-mit sie, wie es ihr gut däuchte, darüber Vor-stellungen machen konnte. Dann wurden sie vondem Kanzler an die Steuerbehörde eingeschickt,