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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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(Sammlungen zusammen , und wohnt den Crimi-naluntersuchungen bey. Da aber jede Sache nurmit beständiger Aufsicht der Behörde regelmä-fsig sich erhalte, so hat man die Anstellung kö-niglicher Abgeordneter (der Kanzler ) für unerläfs,lieh erachtet. Diese hätten bey allen Verhand-lungen der Gemeinde den Vorsitz in Nahmender Oberbehörde selbst zu führen, das Archivzu bewahren, in welchem vorzüglich aufbewahrtseyn würden die Flurenkarten und die Haupt,grundbücher einer jeden Gemeinde , die Instru-mente und Karten jeder Art, Rechnungsbüchervom Jahr zu Jahr, die Protokolle der Berathun»gen und die Acten der Versammlungen, die Be,fehle und Briefe der Oberbehörde, überhaupt al,les denkwürdige für die Gemeinde. Diesen Kanz-lern wurden mehreie oder weniger^ Gemeindenangewiesen nach Verhältnis ihrer Bevölkerungund ihrer Einkünfte. Sie sind der Weg, auf wehehern die Befehle der Oberbehörde herablangenund bekannt werden. Bey dem Entwürfe desPlans hat man eine Ungleichheit der Besoldunggen der Kanzler bemerkt, die man heben wollte.Sie war um so empfindlicher, je mehr sie mitihren Arbeiten in Mifsverhältnifs stand. Denndie Gebirgsgemeinden bestehen aus kleinen zer-streuten Besitzern, und sind von beschwerlichemZugänge ; und in diesen müssen die Kanzler keineunbedeutenden Beschwerden aushalten und Ka-sten tragen ; diese Gemeinden sind aber die ärm-sten und am meisten verschuldet, folglich dieBesoldung dieser Kanzler schmal und unzurei-chend. Die Gemeinden dagegen im flachen Lau-