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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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ien bilden die Vertretung (rappresentanza) derGemeinde, und ihnen kommt das ordentlicheRecht zu, das Gemeindegut und Vermögen zuverwalten. Als unfähig, obschon Besitzer, Ver-ordnete der Schätzung zu werden, sind jene Per-sonen, welche unmittelbar der bürgerlichen Ge-richtsbarkeit nicht unterliegen , wie die Geistli-chen und Soldaten. Die steuerbaren Geistlichenkonnten zwar für sich anführen, dafs sie allenAuhagen, wie die bürgerlichen, unterliegen, undsie konnten auch auf das Recht der geistlichenGerichtsbarkeit verzichten; allein der Verzichtwäre trügerisch und nichtig, denn die geistlichenGerichte würden in gegebenem Falle ihren Rech-ten und ihrer Gerichtsbarkeit über die Geistli-chen niemahls entsagen: sie wurden daher mitRecht von den Verordnetenstellen ausgeschlos-sen. Zudem ist ihnen durch landesfürstliche Ge-setze verbothen Sachwalter oder Verwalter inPrivatangelegenheiten zu machen , wie könntensie als Sachwalter der Gemeinden zugelassenwerden? Nebst dem wurde anbefohlen, dafs zuGemeindebeamten ein Syndicus, (Gemeindeschrei-bex) und ein Console ( Gemeindevorsteher) ge-wählt werden. Der erste kann als natürlicherVertreter der Gemeindeverordneten angesehenwerden; denn diese aufser Stand immer gegen-wärtig zu seyn, haben eines Mannes nothweu-dig, welchem die Pflicht obliegt, auf die Ange-legenheiten der Gemeinde ein wachsamesAuge zu haben, indem er als gesetzlicher Sach-walter der Gemeinde betrachtet wird. Derzweyte macht die Befehle kund, ruft die Ver-