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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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Willkühr beschwichtigte, und die von einem je-den Besitzer und Individuum der Gesellschaftzahlbare Summe zuverlässig und offenbar angab ;so waren noch zwey äulserst wichtige Gegenstän-de übrig, auf Welche die Steuerbehörde oderKommission ihren Fleifs verwenden mufste. Er-stens in einer jeden Gemeinde einen Ausschufsvon Personen zu bilden , welcher abhängig voneiner königlichen Behörde in Mayland zur Ver-waltung der besagten Gemeinde ermächtigt wä-re: und auf gleiche Art in eiDer jeden Stadt ei-nen Rath oder Versammlung, zu demselben Zwe-cke, Zweytens, solche von der Obersteuerbehör-de abhängige Aemter in Mayland zu errichten,welche den unerläßlichen Verrichtungen gewach-sen wären, um die eingeführte Ordnung zu voll-ziehen , zu erhalten, und eine allgemeine Ver-waltung zu begründen.

Mit dem Edict v. 30. Decemb. 1755, im XIV.Kapit. u. 332. Artikeln wurde die Umstaltung derVerwaltung der Gemeinden im MayländischenStaate kund gemacht. Die Hauptvorschriftensind : dafs in einer jeden Gemeinde eine Ver-sammlung (convocato) aller abgeschätzter undin das Steuerbuch eingeschriebener Besitzer er-richtet werde: dieser gesetzlich vereinten Ver-sammlung kommt das Recht zu , sich über dieGemeindeangelegenheiten zu berathen, und dar-über zu verfügen. Dieselbe hat jedes Jahr dreyVerordnete aus den grö/sern und aus den klei-nern Besitzern zu wählen, welchen ein Verord-neter aus dein Personal- und ein aus dem Ge-Werbstande beyzugeben seye. Diese Verordns-

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