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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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Geistliche Befreyungen,

§. 14.

Die Geistlichen haben vorgegeben ihre Güterund Grundstücke von allen Auflagen frey zu be-sitzen , und man hat daher auch die Hintersas-sen und die Erbpächter der besagten Güter zumgröbsten Schaden und Nachtheil des ganzen Staa-tes für frey gehalten, Karl VI, bewogen durchdie allgemeinen Beschwerden, und die Vorschlägedes Fiscus hat mittelst einer herabgelassenenVerordnung vom a8. Jun. 1713 befohlen, dafs diePächter, Zinsbauern (massari) und was immerfür Landbauer gleich den übrigen zu den Lastendes Staates beytragen sollten, Ja zu den Zeitender Republik, während des ersten Steuerfufses,der in der Folge den Nahmen des Fafszins (im-b.ottato) hatte, waren alle ohne Unterschied,wie unter Valentinian III. verpflichtet, die auf-erlegte Steuer zu zahlen , und sie zahlten sieauch in derThat jederzeit bis der genannte Fafs-zins durch allerhöchste kaiserliche Milde aufge-hoben worden ist. Allein bey der Unordnung, inwelcher sich die öffentliche Verwaltung befand,war es leicht nicht nur den Geistlichen, sondernauch vielen Layen Befreyung von neuen Auf-lagen zu erhalten, besonders von der Monat/i-oder Tagsteuer , Denn da es den Einnehmern,wie bemerkt worden, unbenommen blieb, nachder ersten Steuererhebung entweder herauszu-zahlen, oder die steuerbaren und zahlenden vonneuem zu belegen, so lag ihnen wenig daran,ob einer oder der andere befreyt war. Ihr In-