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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
Entstehung
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der Auflagen unter allen Unterthanen bezweckendnicht zugeben könne, dafs eine Gemeinde, oderbesser zu sagen, die zahlenden Besitzer einerGemeinde wegen der Zufälligkeit ungleich be-schwert würden, weil sich in dem Gebiethe einegröfsere oder kleinere Zahl von befreyten Per-sonen oder Güter befindet, für die sie zahlenmüfsten.

Das geschähe aber, Wenn die Gemeindensich als von einander, und von ihren Landschaf-ten getrennt, und die Landschaften gleichfallsals von dem Staate losgerissen angesehen wür-den. Man vereinte talier alle Theile zu einemGanzen, bildete nun daraus eine geschlosseneGesellschaft, und schritt so zur Berichtigung derBefreyungen. Durch das Gesetz vom J. 399 indem Theodosianischen Codex hob Honorius alleBefreyungen durch Gallien auf, damit die Schwa-chen durch die angesprochene Frey heit der Mäch-tigen nicht doppelt belastet werden. ValentinianIII. hat aber mittelst eines andern vom J. 431Cod. Theod. Lib. II. Tit. 1. Diese Abschaffungauf das ganze westliche Reich ausgedehnt; der-gestalt, dafs keiner von den Auflagen und Steuernbefreyt seyn könnte. Sieh, Cod. L. X. t. 19. 41,46. 47 et folg. In Mayland wollte man aber mitBilligkeit Vorgehen, man liefs die Ansprüche aufBefreyung zu, die Rechtsgründe derselben muls.ten aber vorgelegt und untersucht werden,