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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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teresse War verwahrt durch die volle Verpflich-tung der Verwaltung für den ganzen Steuerbetragund durch die Willkiihr die Auflagen vermehren können. Auf diese Art nahmen die Befreyun-geti über alles Maafs zu, und es war daher ander Zeit einen Mißbrauch zu beschränken , undihm einen Darrnli entgegen zu Setzen , welchergegen alle Grundsätze der Gerechtigkeit, die Ge*Seilschaft zu Grunde richtete. Denn nachdemfcnän einmahl über die von dem ganzen Staatezahlende Gröfse der Steuer sich verglichen, undsie festgesetzt hatte, je zahlreicher die befrey-ten waren, desto schwerer und doppelt drücken-der mufste die Last- der Auflagen lür diejenigenseyn , die es nicht waren.

Dessen, Und aller der starken Gegengründedes Präsidenten Neri ungeachtet, glaubte derGrofskanzler Graf Christiani Wohl zu tliun, mitdem römischen Hofe im J. 1757 ein Concordatabzuschlielsen. Man kam darin überein, dafsalle vor dem J. 1575 von den Kirchen erworbeneGüter in Betreff des Grundherrlichen (dominicaf)Antheils steuerfrey seyn sollen, Was aber denGrundholdlichen betrifft, so sollen die Bauleme(coloni) odetdie Grundhölden auf den genanntenbefreyten Gütern zu den königlichen und örtlichenAuflagen beytragen, und zwar um einen Dritt-theil weniger, als die Grundholden der weltlichenBesitzer. So wurde daher festgesetzt, dafs dieGrundholden def befreyten Güter als Personal-Steuer nur 6 Lire zu 2ahlen haben, und dal's,Wohlverstanden, die Grundholden jenerPfarreyen,deren Einkünfte die von dem KirchensendzuTrient

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