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ga, Vedesetta, Valsolda und die kaiserlichenLehen.
Die Steuer mufste nun auf diese Scudi ver-theilt werden , damit aber die Umlegung gleich-förmig bleibe, mufse zuvor der Betrag der zweyAuflagen der Gewerb- und Personalsteuer abge-schlagen werden, und dieses sollte die erste Um-lage (Repartion) seyn, genannt die Umlage dergrofsen und kleinen Tag. und Monathsteuer, wel-cher sich alle Landschaften und die dazu gehöri-gen Gemeinden unterziehen mufsten. Allein derStaat und eine jede Landschaft haben ihre eige-ne Schulden und besondere Lasten ; die Gemein-den sind daher mit vier Auflagen beschwert,erstens mit der königlichen, welche beyläufigsechszehen Denare aufein Scudo beträgt. Zwey-tens die allgemeine Auflage des Staates, die manauf vier oder fünf Denare anschlagen kann;drittens die Auflage der Landschaft, in welcherdie betreibenden Gemeinden liegen, die auch vonvier oder fünf Denaren seyn könnte, und letzt-lich die vierte zur Bestreitung der Kosten undLasten einer jeden Gemeinde insbesondere , dienach den besondern Umständen der betreffendenGemeinden mehr oder weniger der Summe derVorgehenden gleich kommt.
Es war nothwendig, um ein wahres stand-haftes, und zusammenhängendes System der öf-fentlichen Verwaltung einzuführen, alle Theileder Staatswirthschaft durchzugehen, und manfing an, mit der Berichtigung der Schulden undForderungen einer Landschaft gegen die andere,der Gemeinden gegen ihre betreffenden Land*