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meinden die Personen von aller Auflage undZahlung befreyt sind.
Anordnung in Betreff der Gemeindeaus-gaben.
§. 12 .
Nachdem man diese Grundsätze in 'Rück-sicht der Steuerpflichtigen festgesetzt hatte, sobestimmte man den steuerbaren Grund der Schol-le , und man fand, dafs der Mayländer Staat a)U,335:, i 2i Morgen Land, oder Mayländer JochCpertica) nämlich gegen 20 Millionen französi-sche Arpens enthalte ohne die Oberfläche derStädte der geistlichen oder öffentlichen Oerterder Strafsen, Flüsse, Seen etc. mitgerechnet';dieses Morgenland betrug , vermöge der vorge-nommene Schätzung am Kapitalwerth 74,619,683Scudi einige kleinen Landschaften nicht mit be-griffen, welche kraft alter Freyheitsbriefe nichtins Mitleiden gezogeu werden konnten , sondernblofs vertragsmäfsig eine kleine jährliche Steuerzahlten, nämlich die Calciana, Soma, Cremena-
(?) Das ganze Gebieth des Mayländer Staates , wie ervor den Abtretungen, vermöge des WormserVertrags und Achner Friedens unter Karl VI. be-stand, betrug beyläufig 18 Millionen Morgen-land. Mayland verlohr mehr als ein Drittel anSardinien.
b ) Diese Angabe widerspricht dem angegebenenVerhältnisse im §, 4, 2. Thl. des Arpens zu per-tica.