regel beauftragt waren, dergestalt zerstreut undverwirrt, dafs man in der Sache nichts gethan ,und die besagte Theilung bis zur Kundmachungdes Steuergesetzes von 1759 gedauert hatte.
Und weil einige Crernoneserbesitzer sich vonder Pferdsteuer mit der Befugnifs losgekauft hat-ten , die aufserordentlichen Auflagen ihrer Ge-meinde abgesondert zu zahlen, so hat man dieGrundstücke dieser Befreyten insbesondere be-schrieben, und eine andere Verwaltung unter derBenennung der befreyten Cremoneser errichtet«
Die Meinung , dafs die Absonderung von dereigenen Gemeinde vortheilhaft wäre , bewogviele kleine Gemeinden und zuletzt einige Land-häuser und einzelne Besitzer , die Absonderungzu versuchen. Sie erhielten eine besondere An-weisung ihres Steuerbetrags und wurden dahergenannt die Angewiesenen der Steuerquote«
Vorgefallene Unordnungen durch die vielenSteuerämter, und durch die verderblicheArt, die Auflagen umzulegen.
§. 14*
Diese Absonderungen und Theilungen brach-ten in der Folge zwischen der einen und der an-dern Klasse der Steuerpflichtigen viele Ansprü-che hervor, und erregten überaus viele Streitig-keiten , welche hauptsächlich von jenen unter-halten wurden, die daraus ein einträgliches Ge-werb machten, und für die Umlage der Abga-ben die feinsten, ja sogar blofs eingebildetenUnterabtheilungen erfanden.