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So errichtete man eine z.weyte Verwaltung.Die Folge davon war, dafs bey der Verminde-rung des steuerbaren Fonds in den verschiede-nen Gemeinden, und bey den immer gleich blei-benden beständigen Gemeindeauslagen die Un-möglichkeit eintrat , die Steuern tragen zu kön-nen , welche durch die Entziehung der Grund-stücke von sich selbst ungleich und unerschwing-lich wurden.
Diese Betrachtung bewog den spanischenHof im J. 1566 nicht den verderblichen Unter-schied dieser Güter, sondern blol’s den Ueber-gaug aus einer Klasse in die andere mit dem Be-fehle zu verbiethen , da ['s durch Privatverträgedie Eigenschaft der Güter mit dem Besitzer nichtverändert werde, und dafs diejenigen welchesich in der Klasse der ländlichen befindeu, länd-lich , so wie die städtischen immer städtisch zubleiben hätten.
Der Hof hat in der Folge die Uebel ganzeingesehen, welche aus einer solchen Theilungflofsen , und so entschlols sich endlich Philipp II,dieselbe durch eine Depeche vorn 9. Nov. 1597gänzlich aufzuheben. Allein diefsmahl gehorch-te man noch nicht, und Philipp IH. war dahergezwungen, den Befehl am 12. März 1599 zu er-neuern. Nun fieng man erst in den Landschaf-ten Vigevano und Alexandria den klugen höch-sten Befehl zu vollziehen. Allein man erregteabsichtlich über die Einquartierung zwischen denStädtern und Landeimvohnern einen Streit, unddieser hat die Köpfe der Vorsteher, welche mitVollziehung der vom Hofe genommenen Mals-