20
Vermehrung der Verwaltungen gegen didhöchsten Verordnungen.
§• 1 3 ‘
Es ist daher nicht zu verwundern, wenn dieVerwaltungen sich mehrten, ufid wenn die Auf-lagen und Abgaben einer einzigen Landschaftbis in fünf und sechs verschiedene Zweige abge-theilt sich befanden.
Den Anfang dieser Art machte die StadtMayland mit den Ansprüchen , dafs ihre Bürgermit den Bürgernder andern Städte, in deren Ge-biethe ihre Güter lagen, weder Steuern noch ei-ne Körperschaft machen, sondern dafs sie untereiner abgesonderten Verwaltung stehen sollten.Der K. Karl V. hat zwar erklärt und befohlen,dafs die Grundstücke zu jener Landschaft zusteuern haben, in der sie liegen, und auch derspanische Hof hat später diese Befehle wieder-liohlt, man fand aber immer Mittel sich zu wi-dersetzen, und die Vollziehung umzugehen, bisim Jahr 1549 der Herzog von Sessa eine einst-weilige Vorsorge treffen zu müssen glaubte, ver-möge welcher festgesetzt worden ist, dafs dieMailänder Besitzer von den Grundstücken diesie in den andern Landschaften besalsen , ihreAbgaben abgesondert zu zahlen hätten ; diese vor-läufige Verfügung gab das Beyspiel für alle an-dere Städte gleichfalls zu fordern , dafs die Bür-ger genannt städtische Besitzer , insbesondere,und nicht mit den Einwohnern der Landgemein-den , genannt ländliche Besitzer, besteuert wer-den sollten.