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Verderbliches Befugnifs der Sleuerbearnten ,in Belegung der Gemeinden mit Auflagen,
§• I2 -
Der gröfste Fehler des alten Steuerfufseswar vielleicht dieser, dafs man sich ganz alleindarauf beschränkte, den Steuerbetrag nur zwi-sehen Landschaft und Landschaft festzusetzen ,ohne die geringste Vorsorge Für die Untertheilungdieser Steuerbeträge zwischen einer Gemeindeund der anderen, einem Besitzer und dem andernzu treffen, welches eine schrankenlose Willkiihrbey den Steuerbeamten hervorgebracht, in de-ren Händen das Schicksal der Nation durchzw ey Jahrhunderte lag. Die Steuercommissionhat in ihrem Gutachten vom 9. May 173y zweyauffallende Beyspiele dieser Willkükr angeführt,eines von Novarra und das andere von Lodi,mit welchen die besagte Behörde gezeigt hat,dafs in den Satzungen der ersten dem Steuerein-nehmer die Macht eingeräumt war, von demganzen eingegangenen Belaufe der Steuer (scossa)alle Jahre acht vom Hundert zurück zu zahlen,und vermög jener von Lodi war er berechtiget ,am Ende der fünf Jahre bey seiner neuen Wahlzwey vom Hundert von dem ganzen Belaufe derSteuer, welche während der besagten fünf Jahreeingegangen sind, heraus zu zahlen. Und das zwaraufserden verschwiegenen, verbothenen und be-freyten Posten (Partite). Daraus erhellet, dafs derSteuereinnehmer über die Steuererhebung nachWillkühr walten konnte. Er legte die uneinbring-baren Steuern auf andere nach seinem Belieben