Von dem Einflüsse der Bevölkerung durch Ne-beuwohner auf die Gesetzgebung.
er Einfluß einer größern Bevölkerung auf die Sit-ten eines Landes ist ungemein groß; und er ver-dient die Aufmerksamkeit des Gefetzgebers, weil die Po--liceygefetze sich mit den Sitten verändern muffen. Ineinem Lande, wo außer den ursprünglichen Hofgefesse-nen höchstens etwa ein Leibzüchter ») vorhanden ist, undfolglich ein jeder von feinem Ackerbau ruhig und gnüglichlebt, ist ein Nachbar dem andern zn asten Pflichten be-reit; er ist mitleidig, gastfrei) und nneigennützig, weiljedes Unglück, was da kömmt, heute den einen undmorgen den andern trist, und dergestalt die Reihe hält,daß insgemein in fünfzig Iahren jeder so viel Diensie,Freundschaft und Bephülfe von feinen Nachbarn wiederempfängt, als er ihnen erwiesen hat. Hochzeiten, Kind-taufen und Leichen gehen in diesem Zeiträume gegen ein-ander auf, und keiner spricht den andern außer demFalle einer unvorhergesehenen Roth um etwas an, weilein jeder, was er gebraucht, selbst zieht und hat. Mankennet in.diesem Lande keine Feld- Holz- oder Eartem
diebe,
s) Di- Leibzucht ist der Wittwe, oder des Wittwerö Sitz auf jedem Hast'iin eigentlichem Verstände aber, eine Nutzung auf Lebenszeit, ulu-lrustu«
«ä äies vitae.