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von seinem Capital statt 4 Proc. 4'/, zu beziehen, da ihm für denFall der Umschreibung die Conversion in die 3'Hproc. gesichert bliebe.Wenn man die mittlere Dauer dieses weitem Zinsengenusses vonV. Proc. nur zu 10 — 15 Jahren annimmt, so würde der gegen-wärtige Werth desselben mit 4 — 5 Fr. 55 Cent, vom 100, demWerth einer 0jährigen Zeitrente von 1 Fr. nahe kommen oder denletztern übersteige», während die Finanzverwaltung durch die Be-willigung eines hohem Nominalcapitals, welches die Reductiondeö Zinses des ursprünglichen Capitals von 4 auf 3'/. Pr. unmög-lich machte, ein weiteres Opfer gebracht hätte.
Vergleicht man mit den beiden ersten hier erörterten Vorschlä-gen den der Commission, nämlich die Umwandlung der 5proc.in 4'Hproc. Fonds, unter Garantie gegen eine weitere Herabsetzungfür eine Anzahl von Jahren, so ist zwar richtig, was die Com-mission der Kammer behauptete, daß die Bewilligung einer Zeit-rentc von 1 Fr. für 6 — 8 Jahre eben so viel koste, als ein jähr-licher Zins von'/,Fr. für 14 —20Jahre; allein deßhalb dürfte mandie Conversion der 5proc. in 4'/,prvc. für den Staatsschatz selbstdann noch nicht unbedingt als vorthcilhafter betrachten, wenn manauch die Garantie gegen eine weitere Herabsetzung auf 10 Jahrebeschränken wollte. Die beiden ersten Vorschläge gaben für dieReduction auf 4 Proc. nach Ablauf der Zeitrenten eine Sicher-heit, welche man bei diesem letztern Vorschlage gänzlich entbehrt.Ob die Umstände einer weitern Herabsetzung nach 10 Jahren gün-stig seyn werden, kann man nicht voraus wissen; wenn sie esaber auch sind, so werden alsdann die 4'/,proc. ebenso über Paristehen, wie gegenwärtig die 5proc., und in diesem Falle wird maneben so, wie jetzt. Anstand nehmen den Gläubigem die Verwand-lung ihrer 4'/>proc. in 4proc. a! pari anzubieten.
Ja, wenn man die Umtauschung der 5proc. in 4'Hproc., unterGa rantie dieses Zinsengenusscs für 10 Jahre, zugleich an die Be-dingung knüpfte, daß nach Ablauf der 10 Jahre der Staat nur