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Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
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von seinem Capital statt 4 Proc. 4'/, zu beziehen, da ihm für denFall der Umschreibung die Conversion in die 3'Hproc. gesichert bliebe.Wenn man die mittlere Dauer dieses weitem Zinsengenusses vonV. Proc. nur zu 10 15 Jahren annimmt, so würde der gegen-wärtige Werth desselben mit 4 5 Fr. 55 Cent, vom 100, demWerth einer 0jährigen Zeitrente von 1 Fr. nahe kommen oder denletztern übersteige», während die Finanzverwaltung durch die Be-willigung eines hohem Nominalcapitals, welches die Reductiondeö Zinses des ursprünglichen Capitals von 4 auf 3'/. Pr. unmög-lich machte, ein weiteres Opfer gebracht hätte.

Vergleicht man mit den beiden ersten hier erörterten Vorschlä-gen den der Commission, nämlich die Umwandlung der 5proc.in 4'Hproc. Fonds, unter Garantie gegen eine weitere Herabsetzungfür eine Anzahl von Jahren, so ist zwar richtig, was die Com-mission der Kammer behauptete, daß die Bewilligung einer Zeit-rentc von 1 Fr. für 6 8 Jahre eben so viel koste, als ein jähr-licher Zins von'/,Fr. für 1420Jahre; allein deßhalb dürfte mandie Conversion der 5proc. in 4'/,prvc. für den Staatsschatz selbstdann noch nicht unbedingt als vorthcilhafter betrachten, wenn manauch die Garantie gegen eine weitere Herabsetzung auf 10 Jahrebeschränken wollte. Die beiden ersten Vorschläge gaben für dieReduction auf 4 Proc. nach Ablauf der Zeitrenten eine Sicher-heit, welche man bei diesem letztern Vorschlage gänzlich entbehrt.Ob die Umstände einer weitern Herabsetzung nach 10 Jahren gün-stig seyn werden, kann man nicht voraus wissen; wenn sie esaber auch sind, so werden alsdann die 4'/,proc. ebenso über Paristehen, wie gegenwärtig die 5proc., und in diesem Falle wird maneben so, wie jetzt. Anstand nehmen den Gläubigem die Verwand-lung ihrer 4'/>proc. in 4proc. a! pari anzubieten.

Ja, wenn man die Umtauschung der 5proc. in 4'Hproc., unterGa rantie dieses Zinsengenusscs für 10 Jahre, zugleich an die Be-dingung knüpfte, daß nach Ablauf der 10 Jahre der Staat nur