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Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
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hängt, ob mün gerüde hilft, wo es am Meisten Noth thut. Nurin Beziehung auf solche Anstalten, für deren Unterhalt der Staatim allgemeinen Interesse unmittelbar zu sorgen hat, versteht es sich,daß ihnen, was sie durch die Reduction verlieren, ohne es entbehrenzu können, mittelst Zuschuß aus dem Staatsschatz ersetzt wird. *

5 Blickt man auf die ursprungliche Beschaffenheit eines Theiles der sproc.Schuld zurück, so könnte man fragen, ob nicht für die Besitzer dervon der alten, bis zn Oz ihres ursprünglichen Betrages vernichtetenSchuld entstandenen 5proc. Renten eine Ausnahme von der Reductiongeboten sep. Diese Frage müßte man aber selbst dann verneinen, wennman auch die Absicht hätte, das Unrecht der früher» Gcwaltthat wie-der gut zu machen. Davon abgesehen, daß jene Renten sich in unzäh-ligen Transactionen mit später entstandenen vermischt haben, so bliebvon dem Augenblick an, da der Staat nicht bloß seine Verbindlichkeitfactisch unerfüllt ließ, sondern die theilweise Vernichtung der Schuld-titel förmlich aussprach, und den Gläubigern daher selbst die Hoffnungauf künftige Befriedigung ihrer Ansprüche raubte, nur der Rest undzwar in der Form, in welcher er anerkannt wurde, im Rechtsverkehr.Wollte man ein solches vor mehr als einem Menschenalter zugefügtesUnrecht wieder gut machen, so konnte es nur dadurch geschehen, daßman den ursprünglichen Gläubigern oder ihren Erben die vernichtetenSchuldtitel zurückgäbe, oder sie auf irgend eine Weise für die erlittenenVerluste entschädigte. Ob dieß geschieht oder unterbleibt, ist ohne allenEinfluß auf die Reductions frage. Jede Gunst, welche mau inRücksicht auf jene Verluste den dermaligen Besitzern der von deralten Schuld herrührenden Rentencapitalien (wären sie je auszumittelnizuwenden wollte, wäre eine thörichte Verschwendung. Was den Be-schädigte» gebührte, würde Andern zugewendet, welche weit entferntVerluste erlitten zn haben, sich vielmehr ähnlicher Gewiunste wie dieTheilnehmer an den Aulehen in den ersten Friedensjahren erfreuten.Denn die tiercirtc Schuld hat, als die älteste, seit ao Jahren ohneZweifel mehr als irgend ein anderer Thcil des öffentlichen Schuldcapi-tals ihre Besitzer gewechselt, und beim continuirlichen Steigen deröffentlichen Effecten seit 1817 den Erwerbern große Gewiunste gebracht.

Wäre es indessen, was behauptet wurde, richtig, daß Tvntinengesell-schaften bestehen, deren Jnscriptionen von der tiercirtc» Schuld herrühren, in deren uuverrücktem Besitze sie seit der Vernichtung vondes ursprünglichen Schnldcapitals geblieben sind, so würde für diese Ge-sellschaften eine auf solche Renten bezügliche Ausnahme wohl begrün-det sevn.