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Zum Vollzug der Maßregel im Jahr 1837 beabsichtigte er dieganze Schuld i» 12 Serien einzutheilen, sofort »ach Bildung dieserSerien die Inhaber der Renten aufzufordern, innerhalb 2 — 3 Mo-naten zwischen der Hcimzahlung und der Umwandlung zu wählen,und von denjenigen Gläubigern, welche lieber 100 Franken, alseine Jnscriptiou von gleichem Nominalbetrage zu 4 Proc. nebst einer8jährigen Zeitrente von 1 Fr. annehmen wollten, eine Serie nachder andern zum Empfang der Hcimzahlung zu berufen.
Nachdem Vorschlag, welchen Hr. Gouin auf die ungenügendeErklärung des Ministeriums folgen ließ, und den die Kammer inBerathung zu ziehen beschloß, sollte den Besitzern der 5proc. Ren-ten deren Umtausch gegen 4 oder 3proc. Fonds angeboten werden,und zwar mit Zugabc einer Annuität von 1 Fr. für die Dauer von6 Jahren bei der Wahl der 4proc. Fonds, und mit einer Annuitätvon 2 Franken für die Dauer von 13 Jahren bei der Wahl der3proc. Fonds, je für 100 Franken des Nominalcapitals.
Zu ihrer Erklärung sollte ihnen eine Frist von 3 Monaten durcheine zu gelegener Zeit zu erlassende königliche Ordonnanz bestimmt,das Gesetz, welches den Finanzministcr zum Umtausch oder zur Zu-rückzahlung ermächtige, aber unverwcilt erlassen werden.
Nach Umlauf der Erklärungsfrist sollte der Finanzministerdie Sproc. nicht verwandelten Renten in Serien eintheilen, dieRückzahlungsordnung durch das Looö bestimmen lasse» und dieneuen Renten, deren Erlös zu diesen Heimzahlungen verwendet wer-den mußte, nun öffentlich und unter Einleitung einer freien Con-currenz, auch nicht zu einem niedriger» als für die Umwandlungangenommenen Preise begeben.
Die Hälfte der durch die Reduction der alten Schuld auf 4und 3 Proc. gewonnenen jährlichen Zinsenersparniß sollte zur Tilgungder creirten Annuitäten vorbehalten werden, die andere Hälfte alsAusgabe aus dem Budget verschwinden.
Der Antragsteller nahm die Rentenmasse, auf welche die Maß-