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daß der Zinsfuß entschieden auf 4 Proc. gesunken sev. Hatte manbei solchem Zweifel noch die Absicht, der Reduction die Emissionvon 30 Mill. Franken neuer Renten folgen zu laßen, so durfte manwohl vor der Hand bei der Reduction von 5 ans 4'/. stehen bleibe».Diese Reduction hätte sogleich eine Verminderung der Jinsenlast von14 Mill. Franken gewahrt, ohne die Verwaltung zu hindern, künf-tige günstige Conjunctureu zu benutzen, um den Steuerpflichtigenweitere Erleichterungen zu verschaffen Nach allen Umstanden undnach vielen Vorgängen in andern Ländern durfte man aber erwarten,eine solche Maßregel mittelst eines unbedeutenden disponiblen Ca-pitals vollziehen zu kbnnen. Man hatte zu diesem Zwecke nichtndthig gehabt, um einen so hohen Preis, als der Genuß einesFunftheilö der Gesammtsumme der Renten vom 22 Sept. 1824 biszum 1 Jan. 1826 war, d. i. um den Preis von 35 Mill. Fran-ken, die Hülfe der Bankiers zu erkaufen, und »och dazu für die ent-ferntere Zukunft auf die Vortheile zu verzichten, welche eine weitereReduction bei dem möglichen Sinken des Zinsfußes auf 3^/, nud3 Proc. gewähren konnte.
War in der That zur Zeit der beabsichtigten Reduction derZinsfuß noch nicht entschieden auf 4 Proc. gesunken, und war über-dieß zu erwäge», daß der Vollzug der Maßregel mit dem bis indas Jahr 1825 hineinreichenden Vollzug des großen Anlehens von23 Mill. Renten noch zusammentraf, so durfte man deßhalb dieUnternehmung doch weder für die Regierung noch für die Bankiersfür sehr gewagt halten. Die Erhöhung des Nominalcapitalswar jedenfalls ein Vortheil, den jeder Gläubiger, der auf das Stei-gen der Fonds speculirte, um so höher anschlug, je mchr die Um-stände in der nächsten Zukunft ein solches Steigen des Börsenkurseserwarten ließen.
Daß die Unternehmer die dem Zweck entsprechenden, die Er-füllung der von ihnen eiiigegangenen Verbindlichkeiten verbürgendenMaßregeln getroffen hatten, darf man nicht bezweifeln.
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