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Punkt der beabsichtigten Maßregel betrachtet, 57 Mill. Renten ab-ziehen , welche dem Staate oder von ihm dotirten Anstalten gehörenund die unter gewissen Bedingungen dem Staate hcimfalle», oderderen Verwendung durch besondere Gesetze bestimmt ist. Die Reduc-tion dieser Renten in die allgemeine Maßregel aufzunehmen, brächtekeinen Vortheil, insofern die Operation auf uns selbst zurück-wirken würde, und erscheint auch aus dem Grunde nicht rathlich,weil man durch ein allgemeines Gesetz eine Reihe besonderer Gesetzeaufheben müßte, deren Prüfung uns von dem Ziel entfernen würde,das wir allein im Auge behalten, und ohne in Beziehung auf dieseRenten künftigen gesetzlichen Bestimmungen vorzugreifen, in der ra-schen Rednction jener 140 Mill. Renten zu erstreben suchen müs-sen, die nicht auf gleiche Weise, wie die übrigen 57 Mill., jeder-zeit von dem Gesetze getroffen werden können. Wir schlagen da-her vor, uns zu ermächtigen, 140 Mill. Fr. 5proc. Renten in112 Mill. Fr. Zproc. zu verwandeln, oder sie heimzuzahlen, wenndie Gläubiger die Abtragung vorziehen, und sofort die 3proc.Effecten, welche die Besitzer der 5proc. anzunehmen sich weigern,an andere Darleiher zu begeben.
„Ist die Umwandlung erfolgt, so haben Sie die jährlichenStaatslasten um 30 Mill. (28 Mill. Fr.) vermindert; Sie habenöffentliche Effecten, die zu 5 Pr. verzinslich waren, und ans de-ren Curs die Besorgnis) der Rückzahlung oder der vermindertenWirkung des Tilgungsfonds, wie wir gegenwärtig wahrnehmen,einen unregelmäßigen Einfluß ausübt, durch 3pr. Effecten ersetzt,welche Sie zu dem Curs von 75 ausgaben, d. i. nach einem Preise,der den Inhabern der 5proc. ihr Capital s> gniü wiedergibt, undihnen einen Zins von 4 vom Hundert gewährt. Allein Sie ha-ben den Einfluß beseitigt, den die Besorgnis) der Rückzahlung oderder Verminderung des Tilgungsfonds ausübt. Der Gläubigerkann 33 Proc. gewinnen, ehe Sie von Ihrem Rechte der Heim-zahlung Gebrauch machen können, pud da Sie in dem nämlichen