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Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
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ten sich von den Schulden zu befreien, welche der allmählich sin-kende Zinsfuß als lastig erscheinen ließ.

Die königlich sachsische Regierung ging hierin allen übri-gen voran. Sie setzte bereits im Jahre 182k die Zinsen ihrer 5pro-centigen Schuld auf 4 Proc. herab. Im Jahre 1830 beabsichtigtesie eine weitere Reduction auf 3 Proe., als Umstände eintraten, wel-che dem Vollzug einer solchen Maßregel nicht günstig waren. Schonim Jahre 1833 gelang es ihr aber, die noch vorhandene unbedeu-tende 4proc. Schuld in eine 3proc. ohne Erhöhung des Nominal-capitals zu verwandeln. Zufolge einer Bekanntmachung vom 29Junius 1833 hatten die Inhaber vierprocentiger Steuer-Credit-Cassen-Obligationen (4,80l,050 Thlr.) bei Vermeidung der Rückzahlungsich über die Annahme 3proc. Obligationen bis zum 1 Sept. 1833oder bis zum 13 Febr. 1834 zu erklaren. Diejenigen, welche ihreErklärung innerhalb der ersten Frist abgeben würden, sollten bisOstern 1830, wer erst spater, aber noch innerhalb der zweiten Fristsich erklärte, noch bis Ostern 1835 im Genüsse von 4 Proc. verblei-ben. Bis zum 1 Sept. 1833 wurden 3,288,100 Thlr. und späterbis zum 13 Febr. 1834 noch weitere 735,550 Thlr. angemeldet, sodaß nur 3e2,400 Thlr. rückzuzahlen waren, und die ganze Maß-regel ohne Hülfe von Bankiers vollzogen werden konnte.

Im Großherzogthum Baden benützte man von 18211825das Sinken des Zinsfußes zuvörderst zur Herabsetzung der Zinsenauf 4^ Proc. von jenen Capitalien, die von beiden Seiten in kur-zen Fristen aufkündbar waren, sodann aber theils zur Verwandlungdieser Schulden in 4ch2proc. Papiere, deren Aufkündigung demGläubiger erst nach Ablauf von 10 Jahren zustehen sollte, theilszum Umtausch aufkündbarer Schulden gegen 5proc. Rentencapitalien,auf deren Kündigung der Gläubiger von seiner Seite für immer ver-zichtete.

Im Jahre 1827 wurden diese 5proc. Rentencapitalien, sowie jene von Seiten der Gläubiger (nach Ablauf der bestimmten