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Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
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Der Zinsfuß war nach dem Kriege zwar anfänglich rasch ge-sunken, indem die Zproc. bis zum Decbr. 1817 bis auf 84 stiegen.Allein bei der bedeutenden Verschiedenheit des Zinsfußes der brir-tischen und fremden Fonds konnte, nach Herstellung der freienVerbindung mit dem Continent, ein Streben nach Ausgleichungdurch den Abfluß von Capitalien auf den Continent, wo sie besserbezahlt wurden, nicht lange ausbleiben. Hiezu gaben bekanntlichdie großen Anlehen mehrerer Continentalstaateu die nächste Veran-lassung. Dem Uebertrag brittischer Capitalien in fremde Fonds, wo-mit noch andere vorübergehende Ereignisse zusammenwirkten, folgtesodann ein Steigen des Zinsfußes, welches in den ersten Friedens-jahreu eine Reduction verhinderte.

Nachdem aber die wiederhergestellte freie Verbindung zwischenGroßbritannien und dem Continent in der Verminderung des Miß-verhältnisses der Preise der Capitalien diesseits und jenseits desCanals ihre naturliche Wirkung geäußert hatte, begann der Zinsfußallmählich wieder zu sinken. Die Zproc. stiegen vom Jahr 1820 biszum Januar 1822 von 68 auf 77 78 und trugen daher nichtganz 4 Proc.

Unter diesen Umständen beschloß man im Jahr 1822 die Re-duction der 5proc. Stocks, deren Börsenpreis vor der Ankündigungdieser Maßregel nach Abzug der Dividende auf 1056 gestiegen war.

Den Inhabern wurden je für 100 Pf. 5 Proc., wovon siebis zum 5 Julius 1822 die bisherigen Zinsen fortbeziehen sollten,105 Pf. St. in neuen 4proc. Fonds angeboten, unter dem aus-drücklichen Verzicht auf eine weitere Herabsetzung für die nächsten7 Jahre.

Wer nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausdrücklich er-klärte, daß er in die Reduction nicht einwillige, sollte als zustim-

dcn Anlehcns-Bedingungen die Gläubiger die Rückzahlung nicht früherals 5 Jahre nach Ablösung der übrigen Zproc. Schuld (im Jahr tSZZ)anzunehmen verbunden waren.