5«
nm' die in der gegenwartigen Friedensperiode vollzogenen Eonver-sionen naher betrachten.
Auf den größten Theil der neuen brittischcn Schuld, der durchdxn Verkauf der 3proc. Stocks zu einem tief unter dem Nominalcapi-tal stehenden Preise entstanden ist, konnte jene Maßregel zwarnicht wirken, allein die 4 und 5proc. Schuld war doch groß genug,um die Herabsetzung des Zinsfußes, selbst in dem brittischen Haus-halte, als eine sehr erhebliche Erleichterung der Steuerpflichtigenerscheinen zu lassen.
Diese Schuld gab zu drei auf einander folgenden ReductionenVeranlassung.
Die rechtliche Znlassigkeit derselben konnte nicht in Frage stehen,da nicht nur frühere Vorgange zur Seite standen, sondern es aneiner ausdrücklichen Vorausbestimmung in einem altern Gesetzenicht fehlte, wornach es dem Parlament zustehen sollte, jederzeitjedes Schuldcapital nach seinem Nominalbetrage heimzuzahlen, so-weit die Anlehens-Bedingungen nicht ausdrücklich ein Anderesfestsetzten.
Die am Schlüsse der Kriegsperiode vorhandenen 5 Proc. tra-genden Stocks hatten noch wahrend der ersten Friedensjahre (1820)einen Zuwachs von 0,930,000 Pf. St. erhalten, und beliefen sichim Jahre 1822, einschließlich eines auf Großbritannien über-tragenen irischen Schuldeapitals von 1,395,946 Pf. St., auf143,(01,491 Pf. St.* Hiezu kam die irische 5proc. Schuld von9,255,379 (irisch. Cur,.).
ser Benennung creirte Schuldcapitalien hinzugekommen, und auf dieMasse derselben wirkte der gemeinschaftliche Tilgungsfonds. Dasstärkste Capital, das durch jene frühern Neductionen getroffen wurde,bestand in S7,70Z,4?5 Pf. St., deren Zinsfuß im Jahre 1749 von 4auf ZV- Proc. und im Jahre 1757 auf z Proc. herabgefetzt wurde.0c>»xi5, sccount ot tbs public luncls etc. bunäon 18Z4. p-192.
* Der Rest einer im Jahre 1797 contrahirten Zprocentigen Schuld von1,098,603 Pf. St. konnte hierunter nicht begriffen werden, da nach