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für die Nominalcapitalieu ihrer Schuld bestimmten gefallen ist.Würde sie die Reduction der 5) Proc. tragenden Papiere unterlassen,bis eine Rente von 3'/- den Werth von IVO behauptet oder über-steigt, so kann sie alsdann die Reduction nach diesem Maßstabe nichtvornehmen, ohne den Staatsgläubigern auf Einmal 30 Proc. ihresEinkommens zu entziehen. Den ihnen durch die Verzögerung derReduktion über die Gebühr vergönnten Fortgeunß höherer Zinsendarf man hiebei nicht in Anschlag bringen, da sich unter den Staats-gläubigern gar viele befinden, welche den Werth dieser Zinsen indem erhöhten Kaufpreise ihrer Effecten bereits bezahlt haben, undauch für die übrigen, welchen das Ausbleiben der Reduction wohldie Hoffnung auf langern Fortgeunß einflößen, aber keine Motivezur Sparsamkeit geben konnte, hat ein bereits verzehrtes Ein-kommen keinen Werth mehr. In solchem Falle tragt die Finanz-verwaltung ihre eigene Schuld, wenn sie, um die Forderungen derBilligkeit nicht zu verletzen, die Reduction vorerst nur theilweisevollziehen kann, und die weitere Herabsetzung auf einige Jahrehinausschieben muß.
Es ist übrigens einleuchtend, daß je tiefer der Zinsfuß derNominalcapitalien bereits steht, die Reduction um oder 1 Proc.um so empfindlicher wird. Die Reduction von 6 auf 5 und von 5auf 4 vermindert das Einkommen des Gläubigers um 16'/z bis20 Proc., während die Herabsetzung der 4proc. Fonds auf 3'/,,und der 3'/^proc. Fonds auf 3 Proc. dem Gläubiger 12'H — 14'/-.Proc. entziehen. Der Zinsfuß fällt auch i» ruhigen Zeiten weitschneller und leichter von 6 auf 5, von 5 auf 4'/^ und 4, als von4 auf 3'/, oder von 3 auf 3. Diesen natürlichen Bewegungen sollteauch die Fiuanzverwaltung in den Maßregeln zur Verminderung deröffentlichen Zinsenlast folgen.
Da sie aber, um sicher zu gehen, ein entschiedenes Sinken ab-warten muß, und nicht sogleich, wie die Staatseffekten das Parierreichen, reducircu kann; so erscheint cs angemessen, daß sie, so