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6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
Seite
220
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22O Dritter Abschnitt,- Heerbann

c) Man sieht dieses nicht deutlicher als Hey den Wetter-fceyen. Hier ist keine ritterliche Gutshcrrlichkeit, diedas Erbe mit eigner Hand besetzt- Denn die Einfüh-rung gebührt dem Freyvogte als Vicesdclvogte: nnddie Edelvogtey, welche die Grafen von Ravenspcrg hat-ten , war in einer ganz andern Hand, als die trocknePacht, die das Kloster Heerse zog. Man sehe ihrePrivilegien a^i. i. voc> i?. 01)5. bor. D. II. j). 261.Von einer Namens Hedwig heißt es in der Urkunde u.82. vt vLL imc alio licebit uliguein colonuiriin chlius Dornus jaollestionenr inunittere nist

Oecani vcl obeclieirtisrii. Nun hat aber derBischof auch nur einmahl von seinen Dienstleuten ver-langt, daß die Besetzung der reihepstichtigen Lehngüterdurch seine Hand gehen sollte.

H. 17.

Die verschiedenen Arten dieser Besetzung-Die damals üblichen Besehungen des Wehrgutes las-sen sich übrigens auf folgende Arten zurückbringen. DerBischof, und wer sonst in der Folge das Recht erhielt,Dienstleuts zu halten, besetzte fein Gut mit freyen oder hö-rigen Hausgenosten g), wovon erster? den Hof und mitdiesem den Dienst verlassen konnten, letztere aber als hörigeLeute darauf blechen mußten. Andre aber, welche keineDwnstleute halten durften, befetzten das Wehrgut, dasihnen entweder zu Lehn gegeben, oder sonst zustandig war,mit Leibeignen; die zwar auch ihren Herrn auf Reifen oderzum Heerbegleiten konnten, aber nur als reistge Knechte.Jene standen in der Musterrolle, weil sie ein Heerge-wette halten, für dessen Erhaltung öffentlich gesorgt wurde,diese aber blos in dem Dienste ihrer Herrn, der daher auch

ihren