von 918 bis 1192.
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trockne Packt zukommen liessen b). Wer keine eigne Handhatte, konnte auch schwerlich von seinen Leibeignen eineDienstleistung fordern, oder sich der Selbsthülfe gegen siebedienen ; und es mogte ein grosser Unterschied seyn, zwi-schen der alten vogreykchen, ritterlichen und gemeinenGutshcrrlichkett (wenn die letztem diesen Namen verdienet),ehe die Zeit diese verschiednen Arten, unter einerlei) Regelngezwungen hat c); sie sträuben sich aber auch zuweilen nochdarunter, und der Geist der veränderten Staatsverfassunghat noch immer abzutragen und aufzufüllen. Dieses istdas Schicksal aller alten Rechte, die man oft besser mit derZeit verwittern läßt, als mühsam und plötzlich umstürzt;man braucht die Natur und die Noth des Staats nurwüiken zu lassen. So lange die Kayser den Carolingi-scken Heerbann, worin von jedem Hofe der Mann zurVertheidigung des Reichs und der Kirche ausziehen muß-te, zu Grunde gehen liessen, und sich lediglich an dieHauptherrn hielten; diese aber, anstatt die Gemeinen auf-zubieten , sich eine eigne Mannschaft zulegten, und damitihre Reichs - und Lehnspflichten erfülleten, konnte es demKayser gleichgültig seyn, wie die Höfe besetzt wurden; siehatten nicht nöchig, sich um die Contrackce zu bekümmern,welche zwischen den Landeigenthümern und ihren Leuten ge-schlossen wurden. Je mehr einer von den seinigen erhielt,desto besser konnte er jene Pflichten erfüllen. Aber so baldsie sich auch denselben entzogen, und dafür Steuren auf ihreHöfe bewilliget haben, hörte diese Willkühr von selbst auf.
a) S. oben tz. 11.
b) In den alten Zeiten beklagten sieb die Klöster über ilireVöate, und später über ihre Pröbste. Die mehrstenhaben beyde eingezogen.
e) Man