218 Dritter Abschnitt, Heerbann
f) ssoteüaz berilis; die Gerichtsbarkeit befasset uur Ii-beros ssve üinplioiter live relative tales.
A) Man erkennet dieses aus den bischöflichen Amtsregistern;jedoch versteht es stch ssilvis exemtionibns sizecialibnser colonüs ireociL ^nilicis.
b) Es finden sich zwar hievon einzelne Exempel, eben wiees auch Beyspiele giebt, wo der Spanndienst in einer an-dern Hand ist, als die Pacht. Ihrer sind aber vielzu wenig, nm sie zur Negel zu machen. Sie kommenaber der Generalvermuthung, daß die Spanndienste ur-sprünglich zur Voatey gehöret, und der Dominus bouita-rius nur die trocknen Pachte gehabt habe, zustatten. Dieritterliche Gutsherrlichkeit ist aber ein clomiuium gui-ritarium; doch hat im ganzen Stifte Paderborn, worinBischof Meinwerch acivocatias iuteAras von dein Kay-sec Henrich dem Heiligen, früh erhielt, kein Gutsherreinen Spann, sondern das Amt.
§. 16.
Und -) auf die Besetzung der Hecrdamishöfe.
Gewis führte die ritterliche Gutsherrlichkeit die Ho-fesbesetzung mit eigner Hand .1) mit sich. Andre, wel-che unter der Vogtey standen, mogten sich, wenn sieihren Hof verliessen, und einen Leibeignen zum Pächterdarauf setzten, der Hand ihres Vögten dazu bedienen, wel-cher denn auch die Behandlungs - oder Nebergabegebühr,oder dem ehmais so genannten Einfarthepfemug undden Skerbfal! dafür zog. So hielten es wenigstenswie bekannt tue Edelvögte der Kloster, denen es auch aneiner eignen Hand fehlte, mit den Klofterlcuten, bis sieihre eignen Pröbstc erhielten, die aber auch wiederum dieseGebühren zur Proostey zogen, und dem Kloster nur die
trockne