von 918 bis l'92.
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g) Man unterscheidet, wie bekannt, grüne oder nasse und tro-ckene Gefalle. Die Landsteuer von einem Hofe z E. solange sie in die Landescasse fließt; ist eine nasse Einnahme;wird sie aber einem Gläubiger als eine Rente verkaust:so wird sie trocken und dürre, indem sie in dessen Hän-den nicht mehr wachsen kann. Eben so ist es mit alle»allen Zehntgcldern, Amts - und Dienstgefällen, sobaldsie zerstreut, oder in derjenigen Hand sind, die nicht bisganze Amtsbefugniß hat.
b) S. Absch. II. Z. 2?.
c) S. Th. I. Absch. I. H. 40.
ck) Unfern Bischöfen war zwar der Schuß über seine Freyengegeben. Aber Graf Bernhard focht solchen an, S.8.29 und man machte bald einen Unterschied unter Frey«und Eigene ib. Note b. auch waren die 8ri Lam-berti ^ Daher erhielt der Bischof Pilgrim vonPassau von Otto II. ein Privilegium, wodurch die iw-«emii, czui ex ino^ia lervorum in iocis eeclellassie!^atrimonii ccnrssiruantur coloiri von der potessatejuclieiaria befreyet werden, ap «n? »L 11^5 l'. II.Onirc. (Zenn. 667. Dieses wäre gewis nicht nöthiggewesen, wenn es nicht einen Unterschied gemacht hätte,ob man Freye oder Leibeigne auf seine Gründen nahm.
e) Der Bischof allein hat das Recht vom Kayser erhalten,servos er Iibero5 Mahlmann und Mundmann zu hal-ten, die übrigen Hodeberechtigten haben es von ihm undzwar der Regel nach nur über ihre eigene Freyen, nichtaber über die Freyen, so entweder auf Malks Gründen,S die Capit. der Osn. Bischöfe beym XKL58 vom Archiv»Wesen in app. p. 7 14.22. oder wie es in der WetterfreyenRolle beym r.vnc>i.?. Obst 1". II. j?. 275. heißt, ansKloster-Junker oder Markgütern sitzen, sofern diesenicht Churfrey sind.
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