2l6 Dritter Abschnitt, Heerbann
seinem Sprengel gelegnen E^elvogteyen, wenn sie zum Ver-kauf kamen, cm auSschlüßlicheS Recht behauptete, und sichdeshalb vom Kayser noch besonders privilcgiren ließ. Wäreaber dieVogtey nicht gesprengt, sondern zusammengelassen,undwie anderwärts in eine Herrfchaft, welche entweder un-mittelbar den-R iche oder einem Hauptherrn zu Hülfe steu-ret, verwandelt worden: so würde diese Art derGutshcrrlich-keit gar nicht, und anstatt des LeibeigenthumS eine Gerichts-unterthänigkeit entstanden sepn; man würde auch jetzt vonkeiner besonder» Schutz- oder Hodegerechtigkeit c)^übcrFrcne, etwas Missen. Diese wurde nnnmehro nöthigerals vorhin, indem eö keiner wagen mogte, einen freycn Päch-ter, der sich in eines andern Schutz begeben, und sich demselben zu Steuer und Folge verpflichten mußte, auf seinGut zu setzen cl), aus Furcht das E'genthum verdunkeltzu sehen. Daher ließen sich verschiedene von dem Bi-schofs e) das Recht, die ihr? Aecker bauenden Leute, so-wohl Freye als Eigne, selbst zu schützen geben, andre aberbesetzten ihre Höfe blos mit Leibeignen, um durch die herr-liche Macht 5) den Mangel der Schutzgerechtigkeit zu er-setzen ; wodurch sich denn die Rittereignen sehr vermehrten.Indessen war diese Schutzgerechtigkeit nicht die alte Edcl-vogtey, aber doch immer von grosser Würkung, wie mannoch jetzt an den Leuten des Klosters Iburg, was mit demH. Clemens selbst schützet, erkennet. Von den Leutenaller übrigen Klöster hat der Bischof die Spanndiensteund das Schutzrind aber von jenen nicht; und da derselbedergleichen auch von den Rittereignen tt) nicht hat: somuß die ritterliche Gutsherrlichkeit, ausser daß sie nichtden Frcycnschutz mit einschloß, in Ansehung ihrer Leibeig-nen, der Schutzherrlichkeu fast gleich gewesen seyn.
s) Man