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6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
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von 913 bis «92.

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auch an einem Maaße fehlte, setzte Carl der Grosse, cumcouiultu lssiolium gutlwntice fest, vt giüouuguegnar»tam^/-.?/' v. du ri< LsL Ir. v. doch müssen

dieses grosse maust gewesen seyn) teuerer, uuum diem(per stebdciinadem) iu Lguijzo domiuico araret,kii'. b.. V. c. zoz.

Wie auf den hiesigen Aemtern noch ein grosser Haus-halt geführt wurde, war die Bedürfnisse jedes Amtsauch starker als jetzt, wo man viele auf Dienstgeld ge-sagt hat. Ueber das Dienstgeld ist vieler Streit. Inden Amtsregistern finden sich viele Eigenbehörigen, dieden wöchentlichen Spanndienst verrichten und überhinnoch Dienstgeld bezalsten; wofür nun dieses? das Dienst-geld kann bezahlt werden a) für die Bischöflichen b),die Gräflichen und c) die Edelvögtlichen allen Oienstfuh-ren; ferner d) für die Reihcfuhren wenn jemand davonbefreist ist und H für die Gutsherrlichen, wo einer sichdergleichen bedungen hat; die in einigen Aemtern wöchent-lich, in andern monatlich, proordiuariis gehalten sind.

H. is.

6) Auf Schutz- und Gutshcrrlichkcit.

Jedoch litt die Vogtey über einzelne Hose, wennsolche einem andern, der nicht von Rechtswegen für einenHauptherrn erkannt wurde, zu Theil ward, ihre natür-liche Einschränkung, und wer sonst einen Hof kaufte, erhieltdanm blos eine trockne Befugnißs), welche wir jetzt GlltS-Herrlichkeit nennen. Auch hier würkte d>e Eigenschaftder Person b) auf das Gut, indem der Kayscr sich we-gen der gemeinen Hülfe, oder wegen Steuer und Folg«nicht an einen Hintersassen halten konnte; wie wir dennauch in der Folge sehen werden, daß der Bischof auf die in

O 4 seinen