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6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
Seite
212
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212 Dritter Abschnitt, Heerbann

i) Von allen diesen Fällen finden sich Veyspiele in denEränzhandlungen, und es ist ein Vergnügen zu sehen,wie einige dergleichen abgestorbene Gliedmassen wiederumzum Leben, oder zur Schlußkraft bringen wollen. Ins-gemein fangen sie mit der Ausführung vom Vlutbannan, und dann fließt das übrige von selbst. Die poßir-lichste Figur, welche ein alter Heerbannsgraf macht,findet sich ajz. nvnnins in IVloimm. Ilckom p,. z6o.De Grogrefe mag kommen selff derde, de Lemenstegetuschen Rickelings und den Loekhüser Daele an den Go-gerichtestocl und syn Gericht spannen und kleydern, unddann sein Pferd binden an den Schwerdpael vor demGerichlssioel, und so ferre dat Pcrd ümme gaen mag,mit der Haltern gebunden an den Pael, so feer mag deWarf (die umstehenden Urlheilsfinder) gaen und staenvor Gericht zc. In den neuern Gränzvergleichen, wer-den dergleichen Befugnisse mit Recht für tod, oder wosie in einer Eeldesurkunde besteh», für trockne Gefälleerklärt, wodurch sie zu einer Geldrente herabsinken,welche keinen weitern Schluß auf eine Gerichtsbarkeitaber Hoheit gestattet. Das arAumenMm a majoriaci mium; vel a lsiecie aci sfieciem gilt daher auch nichtin den Streitigkeiten, über jene Heerbanusreliquien,und wer die Blutronne zu bestrafen hat, kann nicht for,dern, daß man ihm auch Scheltungen und trockene Schlä-ge, als welche der Heerbannshauplmann für sich be-straft, lassen solle. So gilt auch kem Schluß vomScheffel auf die Kanne.

H. 14.

c) Auf die Dienstleistung.

Was diese Vereinzelung der Grafschaften und Edel»vogteyen für einen Einfluß auf die Dienstleistung gehabthabe, liegt noch jetzt vor Augen« Carl hatte den Gra-fen,