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Hauptherrn b) waren, erhoben die Steuer zur Rnchs-hüife von ihren Leuten, wo dieselbe gelegen waren c).Die Steuererhebung ist also wohl ein Beweis für die alteausgegangene Edelvogtey, aber nicht für die Landes-Unter-thänigkeit. Bald und am mehrsten gründet man siä) aufdie Heerbannsgrafschast, oder auf das ausserodentlicheAufgebot, welches den Namen von Scvreygödli-g führte,(denn vom ungebotenen oder ungefchrlenen Göding 6)was nach Carls des Groljen Verordnung dreymahl im Jahran gewissen feststehenden Tagen gehalten werden mußte,und noch jetzt als ein Schattenspiel besteht, laßt sich garnicht fchliessen, weil es eine Menge GödmgSfreye giebt.)Allein seitdem man das Gelaut der Glocken anstatt desGeschreys, welches von Nachbar zu Nackbar durch denGow laufen mußte, wenn der Graf ein außerordentlichesAufgebot, oder ein Schl'i'ygddMg nöthigfand, gebrauchthatte e), war auch die Granzlinie, welche das Gefchreygehalten hatte, verdunkelt, und durch den Glockenfchlazvöllig aufgehoben, indem dieser nur für die Eingcpfarrtenschaltete 5), und wo der Gow mehrere Pfarren hatte, die-jenigen welch, unter einem Gefchrey standen, unter meh-rere Glockenschlage vertheilte. Ausserdem gehörten diebischöflichen Diensileute nicht unter das gemeine Gefchrey A);und so konnte damit auch der Beweis für die Landesunter-thänigkeit in Ansehung eines Edelmanns auf der Grunzenicht geführt werden. Andrer Irrungen nicht zu gedenken,die über Blutronne, trockne Schlage und Scheltung,über Sckeffel, Haspel und Kannenwroge, über Gmt k)oder Malz und Pfennige entstanden sind, und worauf je-der Besitzer nun eine Gerichtsbarkeit gründen wollte. Allediese alten Besugn-sse der Grafen und Edelvögte wurdenMisttS Dstiiibr. Gesch. U> Th. O flüch-