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6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
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208
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208 Dritter Abschnitt, Heerbann

munes toNi()ne5 et ckruckurw, allein zur Laudesverlhei-digung nicht hinreichend.

Ii) In der ccmckitutiiius Lorirach II cie expostitioneKoinaua war zwar ein jeder angeschlagen, aber nichtangewiesen, wem er bezahlen seilte. Nun konnte derBischof, der Graf, der Edelvogt, jedweder in seinerbesonder» Capacitet über den nemlicheu Mann zu ge-bieten haben. Wer sollte in diesem Falle nach Abgangedes Herzoges, eine vom Reiche bewilligte Steuer zu er-heben haben? So manches Land, so manche Einschrän-kung der bchilcopicirmir, Lomitum et .^civucmnruin,die sich einander mit mindern oder mchrercm Glücke Ab-bruch in ihren crchcüs Ickeribalinalibus gelhan hatten;Eeneralregeln waren hierin nicht möglich, und bcy Spe«cialrcgeln kam es aufs Glück an, was ein jeder vonihnen gehabt hatte.

i) Zu verstehen, sowohl von seinen Hörigen als Freye»,. Mahlmann und Mundmann, oder bcuirmibus aclvc»-catitiis lmn liberis guam lervis.

k) Von allen diesen Verwirrungen findet man die häufig-sten Beyspiele in den Granzhandlungen.

H. IZ.

b) Auf die Landesgranzcn und Gerichtsbarkeiten.Dis hieraus entstandenen Verwickelungen erkennet mannicht deutlicher als auf den heutigen LandeSgranzen und inder Art der Beweise, womit jeder seine Rechte dabei) zubehaupten sucht. Bald, jedoch immer mit sehr vieler Mäßi-gung, bezieht sich der Bischof aus die Gränze seines Spren-gels 3), die aber, wie man leicht vorhersieht, nirgends mitder landgranze übercintnst. Bald führt der eine oderandre Theil das BesteurungSrecht zum Beweise der Lan-desunterthamgkeit an; aber alle Gutsherrn, die zugleich

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