von 918 bis 1192.
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res esse, vt ciivites inultos in lervüio stabeamus.n 0 ^ 1.1. u ir. I... IV. L. 6.
12.
Die Folgen hievon a) aus die Heerbannssteuer.Die Steuren, weiche der Kayser beym Antritt seinerRegierung, oder auf dem Mayfelde, oder sonst zur gemei-nen Nothdurft a) von einer freyen Nation zu erheben hatte,mußten damit nothwendig ganz in Unordnung gerathen;und die Hauptherrn, die ihn nunmehr auf dem Römer-zuge begleiteten lo), und entweder ihr Contingent stelleten,oder mit Gelde c) löseten, hatten einen billigen Anspruchdarauf. Dem Bischöfe, welcher, wenn er im Heerbann 6)gefangen wurde, auch billig von seinem Sprengel ausgelösetwerden mußte, und dem auch beym Antritte seines AmtSein Willkomm, so wie manches andre e) gebührte, gienges nicht besser, so bald die Eingesessenen des Sprengelsdergestalt unter verschiedene Hauptherrschaften vertheilet wa-ren. Er mogte auch, wenn er als Hauptherr f), und nichtals Heerbannsbifchof gesangen wurde, das Lösegeld nur vonseinen Leuten und nicht von seinem ganzen Sprengel fordern.Eben das kann man von den Grafen und Edclvögten sagen;und nun wenn der Bischof eine Beyhülfe zu seinen Fehdenvon den seinigen verlangte; so konnten die Geistlichen ihreLeute damit entschuldigen, daß dieselben bloß zurVertheidi-gung der christlichen Kirche und des Reichs verpflichtet wa-ren ; die Lehn und Dienstmannschast konnte sagen, ste dien-ten für ihre Leute, und könnten dieselbe nicht noch ausserdembeschweren lassen; die Hausgenossen oder bischöflichen gemei-nen Dienstleute bezahlten mit ihrer Person; und so blieb aus-ser demjenigen, was er von ihnen als eine freywillige Bäte
oder