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6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
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von 918 bis 1192.

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Dienstmännern mit ihren Leuten unter dem Namen vonRittereigncn besetzt werden: so waren auch fast alle Ban-de zerrissen, welche Sachsen mit dem Reichsobcr-haupte, in so fern man dieses als den obersten Heerfüh-rer freycr Landbesitzer betrachtet, verbanden, und selbstin dem Bande, was den Kayser als Haupt - und Lehns-herrn mit den Kronbedienten später aufs neue verknüpfthatte, offenbare Lükken. Der Herzog hatte ausserdemden Landfrieden gehandhabet c), und von ihm war auchsicher alles Geleit 6), es mogte durch Stifter oder Graf-schaften gehen, ertheilet worden: er hatte vermuthlich auch,wenn es zur Reichsvertheidigung gieng, das Ausschreiben,weil dieses zu dem ausserordentlichen Austrage des Gesand-ken gehörte e), verrichtet, und so wohl Bischöfe als Gra-fen in der neuen Eigenschaft von Hauptherrn, mit ihremReichöcontingente, an sich gezogen; das Recht über dasBlut 5) zu richten, wenn eS gleich durch den Gottesfrie-den von icofjz geschmählert war Z), stand nun ganz offen,indem unser Bischof Arnold/ ob er gleich nun aus geist-licher und weltlicher Macht zu handeln ansieng ft), damit,so viel wir wissen und muthmassen können, nicht so gleichnach dem Falle Henrichs des Löwen belehnt wurde; undviele HecrbannSgrafschaftcn, die verafterliehen waren, hat-ten an dem Herzoge ihren Lehnsherrn verlohren, undniogten von den Afterlehnsleuten nicht ohne Mittel vomKayser empfangen werden. Nun mogte zwar unser Bi-schof das Geleit in seinem Lande übernehmen, und zumReichsheerzuge j) ohne Mittel berufen werden; er mogteauch wohl die Oberlehnherrschaft der erledigten Gowgerich-ter bcy dein Kayser suchen k), und sein Recht über dasBlut zu richten vollends ausdehnen 1). Allein alles die-

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