^98 Dritter Abschnitt/ Heerbann
In dem Louciüo I^ateranenli von 1225. c, ig. wirdverordnet: Di irulliiz LleriLu? veiZolelta-
rüs u»t chnjuüinoch virii.- lanAuinuin prwpomitur.Die?rivt!eAia clericorum et inilitum waren sonst da-mals ziemlich gleich. Beyden wird in der Spiclordsnimg, weiche auf den Crenzzngen beachtet werden sollte,zugleich verboten, täglich mehr als 20 ß. zu verspielen.jxeAes nureui pro beuoplgLito lucient. 0-.,.
1->VI50Lke p. 1182.
k) Man konnte damals dergleichen Rotten in grosser Mengeauf einen Fcldzug dingen, weil sich alles darauf legte,und brauchte sie nicht beständig zu unterhalten. Daherkonnte einer der Geld hatte, geschwind ein Heer zusam-men bringen. Ganz Wcsiphalen legte sich bcy den lan-gen Niederländischen Unruhen aufs Reutern, »nd eswurden eben die sslii sseiial daraus. S. den Arrago»vischen Spiegel b. von swx 1 nxn "H. I.x. ;zz.
§. 10.
Verwirrter Zustand nach gesprengtem Großherzogthnm.
Wie endlich das Großherzogthum, und man kannwohl sagen jedes Herzogthum in Sachsen, denn jederBischof entzog in der Thar das Heerbannsgut g) was eran sich gebracht hatte, dem neuen Herzoge, so gut als ge-sprengt war; die Caroltngischen Grafschaften oder die al-ten Hecrbannscantons entweder von selbst verschwanden,oder zu einer leeren Bedeutung unter den Namen von Gö-ding oder Gowgericht herabsinken: die alten HeerbannS-compagnien oder Edelvogteyen sich mehrentheils in zer-streute Gutsherrlichkeiten b) auflöseten, und die Höfeentweder von dem Bischöfe und andern Hauptherrn mitihren eignen Dienstleuten, oder von den ritterlichen
Dienst-