Druckschrift 
6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
Seite
177
Einzelbild herunterladen
 

von 918 bis 1192.

177

sahung der Städte eine Macht vom Lande erschaffen habe,ist oben bereits erzählet worden e), seine Verordnung, we-gen des Heergcräthes c!), ist auch bekannt; und die Haus-genossen , welche ihr Heergerathe haben, sind gewiß inden alcen Zeiten als gemeine Dienstmänner gebraucht wor-den, wie denn auch damals cm jeder so wemg Hausgenos-sen als jetzt Soldaten e) halten dürfte. Für die Ritter-eigene diente der Gutsherr zur gemeinen Hülfe in der ritterli-chen Ordnung; jene aber dienten selbst in der gemeinen Reihevon den Höfen, die ihnen dagegen untergegcben wurden.Der ueue Heerbann unterscheidet sich darin von dem alten,daß in diesem em Wehr von seinem Eigenthume unter derAnführung seines Obersten, in jenem aber ein Leut vongeliehenem Gute unter einem Herrn auszog. Dieses istunyefehr derselbe Unterschied, der sich jetzt zwischen einemSoldaten und einem aufgebotenen Landbauer findet f).

s) Die Gelehrten streiten darüber, warum, wann und wiedie Capitularien sich aus den Gerichtshöfen verlohrenhaben 's Allein die Antwort auf diese Fragen geht auSder Veränderung, die mit dem Domino et bonorsgniritario vorgieng von selbst hervor. Selbst da wo dieCapitularien sie benesiciis et rebus silci reden haben sienur deren Erhaltung zur gemeinen Hülfe zum Zweck.Die Bischöfe, Herzoge und Grafen erscheinen darin alsHeerbaunSbeamle und nicht in Lervitio iinjzeratorisoder als Dicnstleute. Alles dieses aber hatte sich ver-ändert.

b) S.TH. I-Abschnitt I, K.zo. HnAÜsv. 5?Li.-ia^di n. v.

c) S. Th. 1. Absch. V. §. 95. N. a.

s) Beym czolü'i.. Hit. VI. a. 47. Einige bezweifeln dasAngeben Gobelins, aber die Sache selbst redet für ihn.

MsersOsimbr.Gesch.il. Tb. M «) Sie