176 Dritter Abschnitt, Heerbann
lvna big, damit man nicht glauben mögte, er machteGefreyten im Reiche für Geld. L^rir. I. a. 802. 29.
c) aimi 804. H 8- vt arnra et bruuew in ins-
nalteriis ^uellarmn non clepnimntur.
ti) ^><2 c. 9. 2l. 42. 71. IlF. 121.
§. 2.
Damit fallen Capittilarien / Dictinen und Gedinge weg.
Neuer Heerbann.
Hiermit verlohren auch die kaiserlichen Capittilarien,welche mehrencheils bloö Gesetze für dm alten Heerbannenthielten, ihre grüßte Anwendung a). Tue Erbschaften,Leibgedinge, Vormundschaften und Contracte der Dienst-leute, Precarifien und andrer hörigen und freyen Leute,welche den Reichsbodcn nicht mehr zum Eigenthum hatten,konnten nun nicht nach jenen alten Gesetzen beurcheilct wer-den, und die Rechte der Hörigkeit drungen um so vielstärker an, je leichter die Schlüsse daraus zu ziehen sind,und je mehr sie den Hauptherrn, die gern alles mit demBande der Hörigkeit halten wollten, und sich mit denTer-ntorialschlüsftn noch nicht gegen alle und jede unter undneben ihnen gesessene Relchsbeamte behelfen konnten, zustatten kamen. Indessen war es doch immer nölhig einenneuen Heerbann zu errichten, weil man gegen die Hun-nen Sclaven und andre Völker, die mir Heeren von Hun-derttausenden einfielen, nut der ritterlichen Dienstmann-schaft allein nicht auskommen konnte; und es ist wohl nichtdem geringsten Zweifel unterworfen, daß nicht Henrichder FiNkler die Haupthcrrn dahin vermocht habe, aucheine gemeine Dlenstmannschaft, welche bey uns die HüUs-genosjenschast b) heißt, zü errichten. Wie er zur Be-satzung