IO6 Zweyter Abschnitt, Stiftung
et cot,/?<et?<e/o co»!-»/?<»//, (hier sieht man zugleich den ganzen Plan) tuinetiam guacl ipste bi^iloopus p>ro rech« sistelttate oin-nibns et sinchisiiini« cliviri!« siiiuillis aci linperato»rein nuclu« prostuAN« venisiet, gnain ntigue, I^eoe^iANZ nuinitreeinia sauf Kosten der Abtheycn) reinu»nerari v^artuit. o i< s r^ in vita Nennonis e. 20.
<^) S. die Urk. n. 29. zo.
§. 6.
Die rechtliche» Entscheidungen beruheten damals auf Staatsursache».
Wie vollends die Miövergnügten den Herzog Her-man von Lützelburg auf den Thron sehten, hatte Bennoals ein Freund Heinrichs I V. gar nichts zu hoffen, unddie Abthcyen erhielten wiederum von jenem (den z. Aug.1082) ein Urtheil, worin alle vorigen umgegossen wurden a).Das Recht schien damals, so wie allemal, wenn die gesetz-gebende Macht zugleich das Richteramt ausüben will, bloöPolitik zu seyn. Heinrich I V. und die ihm anhangendenFürsten hatten für Benno gesprochen, weil dieser ihm b)zu Dienste alles aufgeopfert hatte, und die Zehnten seinenFeinden nur zur Verstärkung ihrer Macht dienten c).BeNNV halte das Urtheil mit dem dankbaren Versprechenangenommen, daß er vor die Wohlfahrt des Königs solange er lebte, und nach seinem Tode vor seine, seinesVaters und Großvaters, auch seiner Mutter und Groß-mutter Seelen wöchentlich dreyßig Messen und eben so vielPsalmen, ungleichen vor die Seele seines getreuen Die-ners Siegfrieds, und vor die übrigen im sachsischen Krie-ge gebliebenen lieben Getreuen alle Diensttage eine besondreMsse lesen lassen wollte ä). Der König Herman nur den
ihm