— tZS —
das Einkommen vom Vermögen, und zwar, derRegel nach, nur das Einkommen, was mittelst einesCapital - Vermögens bewirkt wird, halten wir für dasObjcct einer rechtlichen Bestcurung. Ist der Staatgenöthigt, das Capital der Bürger anzugreifen, sodarf er das ihm davon Nöthige nur als Capital,nicht als Steuer nehmen.
Daß wir unter allen Capitalrenten nur die Land-rente zu einer festen und unschädlichen Bcsteurung fürgeeignet halten, das haben wir bereits ausgeführt.
Diese Grundbesteurung der Landrentc nennen wirSteuer, die Besteurung des Profits: Schätzung.
Steuer.
Nach dem wahren Capitalstand (nach dem laufen-den Preis oder gemeinen Werth) werden alle Grund-stücke, die ein Einkommen gewähren — Gebäude undder Boden, worauf sie stehn, nicht mitbegriffen —zu gleicher Zeit abgeschätzt, und nach ihren Meßgehal-ten 6) und Werlhsummcn (nach dem Grund - Capital)
*) Was wir in der ersten Abtheilung, in dem Kapitel vonGrund und Boden, über das Aufnehmen des Flächenin-halts gesagt haben, wird wenigstens beweisen, daß dieRichtigkeit vieler Vermessungen selbst »och zu beweisenwäre, und um so weniger werden große kostspielige Ver-messungen mm Behuf der Kataster rathsam seyn. Wasman vom Meßgehalt weiß, ist meistens hinlänglich.