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Die Abgabenkunde
Entstehung
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in die Kataster eingetragen *). Nach der Bedin-gung seiner eigenen Staiigkeit, nach ab-gegrenztem Eigen thum in Grund und Bo-den, besteuert der Staat das statige Ein-kommen der Landrentc.

Zur Norm der Abgabe von diesem Einkommenkönnte Folgendes dienen:

Man erforsche, nach den angegebenen Momenten,die relative Größe der Landrente, und suche aus derErfahrung sich zu überzeugen, welche Zahl in dem letzt-verflossenen halben oder ganzen Jahrhundert, oder auchin einem längern Zeitraum, die mittlere Größe je-ner Rente ausdrückt. Von dieser Mittelgröße geheman dergestalt aus, daß sie als Normalpunkt, auf-wärts und abwärts, gleich einer jeden der folgendenZahlen, den Wechsel regelt, wie die nachstehende Skalezeigt:

Größere geschlossene Güter haben zwar immer einen imVerhältniß etwas geringeren Capitulwerlh, als einzelneStücke ans den Gemarkungen wohlbeoölkcrter Städte undDörfer; aber die Landrente von solchen Gütern ist dem-ungeachtet nicht größer. Eher mag das letztere bei man.chen Waldungen der Fall seyn. Man nehme aber nur im-mer den wahren Werth; den größer» Ertrag fluhen wirbei der Schätzung zur Profil-Steuer-